FAQ – Unternehmen

Früher wurde Zeitarbeit meist ausschließlich als Ersatz für Urlaub oder Krankheit angefragt. Mittlerweile rekrutieren Unternehmen immer häufiger über Personaldienstleister hochqualifiziertes Personal für langfristige Einsätze mit geplanter Übernahme.
Zeitarbeit funktioniert in einem sogenannten Dreiecksverhältnis. Eckpunkte in diesem Dreiecksverhältnis sind
- der Zeitarbeitnehmer
- der Zeitarbeitgeber
- der Einsatzbetrieb (auch: Kundenbetrieb)
Der Zeitarbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen. Das Zeitarbeitsunternehmen ist sein Arbeitgeber – mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. So bekommt der Zeitarbeitnehmer vom Zeitarbeitsunternehmen zum Beispiel auch sein Gehalt bezahlt.
Seine Arbeitsleistung erbringt der Zeitarbeitnehmer jedoch nicht bei diesem Arbeitgeber, sondern bei einem Einsatz-Unternehmen (oder aus Sicht des Zeitarbeitsunternehmens auch häufig als „Kundenunternehmen“ bezeichnet). Dort arbeitet er auf fachliche Anweisung der dortigen Vorgesetzten. Er hilft quasi im Unternehmen aus.
Dieser Einsatz wird rechtlich geregelt in einem sogenannten „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“. Dieser wird geschlossen zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Einsatz-Unternehmen. Er regelt unter anderem auch, was das Einsatz-Unternehmen für den Einsatz des Zeitarbeitnehmers pro Stunde an das Zeitarbeitsunternehmen bezahlen muss. Diesen Betrag nennt man „Verrechnungssatz“.
- Gehalt des Zeitarbeitnehmers
- Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung und die Berufsgenossenschaft
- Rücklagen für Urlaub und Krankheit des Mitarbeiters (in denen natürlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht)
- Kosten für das „interne Personal“, z.B. die Personaldisponenten, die den Einsatz der Mitarbeiter koordinieren, begleiten und versuchen neue Einsätze hereinzuholen
- Kosten für die Lohnbuchhaltung
- Kosten für Arbeitssicherheit / -ausstattung
- Allgemeine Bürokosten


Eine Abweichung vom gesetzlichen Equal Pay ist möglich, wenn für den Kundeneinsatz ein Branchenzuschlagstarifvertrag (der Einsatzbranche) zur Anwendung kommt. Als Branchenzuschlag wird in der Zeitarbeitsbranche die stufenweise Anhebung der Tarifvertragslöhne der Zeitarbeitnehmer an die Löhne der Stammarbeitnehmer bezeichnet. Eine solche Heranführung an Equal Pay erfolgt unter zwei Bedingungen:
1.) Der Zeitarbeitnehmer/in/in erhält spätestens nach dem 15. Monat der Überlassung beim selben Kunden mindestens ein Arbeitsentgelt, das mit dem tarifvertraglichen Entgelt vergleichbarer Mitarbeiter in der Branche gleichwertig ist. Fehlt ein Tarifvertrag für den Stammmitarbeiter, soll das Entgelt gleichwertig mit dem tarifvertraglich festgelegten Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche sein.
2.) Nach einer Einarbeitungszeit der Zeitarbeitnehmer/ins von 6 Wochen soll eine stufenweise Annäherung an das Vergleichsentgelt erfolgen.
Anzurechnen sind auch hier vorige Überlassungen an denselben Kunden durch das Zeitarbeitsunternehmen oder einen anderen Entleiher, sofern zwischen den Einsätzen keine Unterbrechungen von mehr als 3 Monaten liegt. Der Anspruch auf Equal Pay besteht in diesem Sinne auch, wenn der Zeitarbeitnehmer den Personaldienstleister wechselt.
Die Vermutungsregel greift, wenn der Leiharbeiter nach den üblichen Tarifnormen der Branche entlohnt wird: Erhält der Zeitarbeitnehmer ein für einen vergleichbaren Mitarbeiter im Kundenunternehmen oder in der Einsatzbranche tarifvertragliches Entgelt, wird vermutet, dass er gleichgestellt ist.
Die Höchstüberlassungsdauer ist arbeitnehmerbezogen: Der Zeitarbeitnehmer/innen darf nicht länger als 18 Monate im selben Kundenunternehmen tätig sein, auch wenn er dort zuvor über einen anderen Personaldienstleister eingesetzt wurde. Voreinsatzzeiten werden angerechnet, sofern der Einsatz nicht für länger als 3 Monate unterbrochen wurde. Die Einsatzzeiten in verschiedenen Konzernunternehmen werden separat betrachtet, da im Konzern verbundene Unternehmen als unterschiedliche Entleiher betrachtet werden. Neben der Höchstüberlassungsdauer beinhaltet die AÜG-Reform weitere Änderungen wie Equal Pay, Kennzeichnungspflichten oder das Verbot von Kettenüberlassungen.
Frage noch nicht beantwortet?
Sollten Sie in den FAQ keine zufriedenstellende Antwort gefunden haben, können Sie Ihre Frage schriftlich an unser Team senden.
Kommentarbereich geschlossen.